ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die nachfolgenden AGB gelten für alle an TypoGrafika erteilten Aufträge.

Sie gelten als vereinbart, wenn Ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

  1. URHEBERRECHT / NUTZUNGSRECHT
    1. Jeder an TypoGrafika erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von TypoGrafika weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt TypoGrafika, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
    4. TypoGrafika überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
    5. TypoGrafika hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechtes auf Namensnennung berechtigt TypoGrafika zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt davon unberührt. Weist der Auftraggeber nach, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, ist die Höhe des Schadensersatzes entsprechend anzupassen. Ferner erhält TypoGrafika das Recht, erbrachte Design-Leistungen auf der eigenen Website abzubilden.
    6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
  2. LEISTUNGSVERGÜTUNG
    1. Entwürfe und Reinzeichnungen bleiben zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
    2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
    3. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als geplant vorgesehen genutzt, so ist TypoGrafika berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
    4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die TypoGrafika für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. FÄLLIGKEIT
    1. Die Vergütung ist spätestens bei Ablieferung des Produktes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die in Auftrag gegebenen Dienstleistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und 50% nach Fertigstellung der Druckdateien.
  4. SONDERLEISTUNGEN, NEBENKOSTEN
    1. TypoGrafika ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TypoGrafika eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von TypoGrafika abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, TypoGrafika im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
    3. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, Telefon etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  5. EIGENTUMSVORBEHALT
    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
    4. TypoGrafika ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat TypoGrafika dem Auftraggeber Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Genehmigung von TypoGrafika geändert werden.
  6. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG, BELEGEXEMPLARE
    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind TypoGrafika Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktionsüberwachung durch TypoGrafika erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist TypoGrafika berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber TypoGrafika zehn bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. TypoGrafika ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
  7. HAFTUNG
    1. TypoGrafika haftet für entstandene Schäden an dem Unternehmen überlassene Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    2. TypoGrafika verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
    3. Sofern TypoGrafika notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von TypoGrafika. TypoGrafika haftet nur für eigenes Verschulden und für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
    5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von TypoGrafika.
    6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeit haftet TypoGrafika nicht.
    7. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Produktes schriftlich bei TypoGrafika geltend zu machen.
  8. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
    1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. TypoGrafika behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Verzögert sich die Durchführung der Arbeiten des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann TypoGrafika eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann TypoGrafika auch Schadensersatz geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an TypoGrafika übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber TypoGrafika von allen Ersatzansprüchen frei.
  9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Erfüllungsort ist der Sitz von TypoGrafika
    2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


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